Drei Gründe, warum Schweigen die Grundregel für Beschuldigte ist.
Die Grundregel für Beschuldigte in einem Strafverfahren ist: Schweigen.
Häufig soll der Eindruck erweckt werden, es wäre für Sie als Beschuldigten hilfreich, wenn Sie sich äußern. Polizei und Staatsanwaltschaft vermitteln mitunter das Gefühl, die Mithilfe würde einen günstigeren Verfahrensausgang für Sie wahrscheinlich machen. Das stimmt nicht. Hier drei wichtige Gründe:
1. Wer schweigt, kann später noch aussagen. Wer aussagt, kann später nicht mehr schweigen.
Entscheidet man sich von Anfang an zu schweigen, kann man sich bis kurz vor Urteilsverkündung umentscheiden. Keinerlei Aussage zu machen, lässt demnach alle Optionen offen.
Eine getätigte Aussage ist hingegen in der Welt und kann in aller Regel nicht einfach rückgängig gemacht werden. Wer aussagt, zwingt sich damit ab dahin für den Rest des gesamten Strafverfahrens in eine Strategie, die er nachträglich nicht mehr wechseln kann.
Das hat besondere Bedeutung für das Ermittlungsverfahren. Das Ermittlungsverfahren bezeichnet den anfänglichen Abschnitt des Strafverfahrens, wenn Polizei und Staatsanwaltschaft Beweise für eine Anklage sammeln.
Wie läuft eigentlich ein Strafverfahren ab? Hier erfahren Sie mehr dazu.
Im Ermittlungsverfahren ist es so gut wie nie eine gute Strategie, eine Aussage zu machen. Denn ob eine Aussage in Ihrem Fall richtig ist, ist eine Frage der Prozessstrategie. Es gibt tatsächlich Situationen, in denen man bei vollumfänglicher Analyse des anstehenden Strafprozesses zum Ergebnis kommt, das eine Aussage richtig ist. Aber eine solche Analyse lässt sich vor Anklageerhebung meist nicht seriös durchführen. Noch gravierender ist die Situation, wenn nicht einmal Akteneinsicht genommen wurde. Eine Aussage in diesem Verfahrensstadium ist ein Schuss ins Blaue und damit viel zu oft ins eigene Knie.
2. Eine Aussage ist risikoreich. Immer.
Sobald Sie eine Aussage machen, kann und wird diese gegen Sie verwendet werden. Das bedeutet nicht in jedem Fall, dass es falsch ist, eine Aussage zu machen. Aber es bedeutet, dass Sie mit jeder Aussage ein Risiko eingehen, das sich meist nicht vollständig kalkulieren lässt.
Das rührt vor allem daher, dass Aussagen und deren Interpretation und Verwertung keine Naturwissenschaft sind. Nur weil eine Aussage ehrlich und wahr ist, heißt das nicht, dass diese von anderen auch so wahrgenommen wird. Auch Aussagen, die mit bestem Wissen und Gewissen getätigt werden, bieten Gericht und Staatsanwaltschaft die Möglichkeit, Ihre Position anzugreifen. Vielleicht erinnert man beispielsweise einige Details falsch, insbesondere wenn der Vorgang weit zurückliegt. Oder man erinnert sich an bestimmte Details schlicht gar nicht mehr, obwohl das Gericht meint, daran müsse man sich normalerweise erinnern.
All dies bietet Angriffsfläche. Wenn Ihnen das Gericht nicht glauben möchte, bieten Sie damit einen einfachen Ausweg, sich mit Ihrer Verteidigung im Zweifel gar nicht im Detail auseinandersetzen zu müssen.
3. Vollständiges Schweigen belastet Sie nie.
Dagegen kann vollständiges Schweigen nie gegen Sie verwendet werden. Denn einer der wichtigsten Grundsätze im Strafprozess ist, dass Sie sich nicht selbst belasten müssen („nemo tenetur se ipsum accusare” - wörtlich: niemand ist dazu verpflichtet, sich selbst anzuklagen). In keinem Fall darf das Gericht zum Beispiel aus der Tatsache, dass sie vollumfänglich schweigen, die Folgerung ziehen, dass sie wohl etwas zu verbergen haben oder gar schuldig sind.
Dieser Grundsatz erfährt im Übrigen eine Einschränkung, wenn es um das sogenannte „Teilschweigen“ geht. Wenn sie also zu bestimmten Teilen des Vorwurfs aussagen und zu anderen nicht darf – unter bestimmten Voraussetzungen – aus ihrem teilweisen Schweigen doch ein für sie negativer Schluss gezogen werden.
Fazit: Machen Sie von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch.
Übrigens: Erhalten Sie im Ermittlungsverfahren von der Polizei eine Ladung zur Beschuldigtenvernehmung, müssen Sie dort nicht erscheinen. Nur Ladungen von Staatsanwaltschaft und Gericht sind verpflichtend. Gerne sage ich für Sie die Beschuldigtenvernehmung bei der Polizei ab oder begleite Sie zur Vernehmung bei Staatsanwaltschaft oder Gericht.
Es sind noch Fragen offen? Sie suchen nach einer engagierten Verteidigung? Nehmen Sie gerne Kontakt auf.