Wie läuft eigentlich ein Strafverfahren ab?

In diesem Video erfahren Sie im Überblick, wie ein Strafverfahren abläuft.

 

Wenn Sie mit einem Strafverfahren konfrontiert werden, stehen Sie vor einer Situation, die viele Menschen als unübersichtlich und beängstigend empfinden.

Dieser Text soll Ihnen helfen, diese Abläufe besser zu verstehen.

 

Eine Einschränkung vorweg:

Der hier dargestellte Ablauf ist nur der typische Ablauf eines Strafverfahrens. Natürlich gibt es einige Sonderkonstellationen, auf die hier nicht eingegangen werden kann. Das gilt beispielsweise für das beschleunigte Verfahren (§§ 417 – 420 StPO) oder das Strafbefehlsverfahren (§§ 407 – 412 StPO). Aber auch wenn Sie Jugendlicher (14 – 17 Jahre) oder Heranwachsender (18 – 20 Jahre) sind, können Besonderheiten gelten.

Sie sollten stets frühzeitig Kontakt zu Ihrer Anwältin oder Ihrem Anwalt aufnehmen – je früher Sie rechtlichen Beistand haben, desto besser können Ihre Rechte gewahrt werden.

 

1. Das Ermittlungsverfahren

Am Beginn des Strafverfahrens steht das sogenannte Ermittlungsverfahren. Dieses Ermittlungsverfahren beginnt wiederum mit einem sogenannten Anfangsverdacht. Anfangsverdacht bedeutet, dass die Ermittlungsbehörden aufgrund bestimmter Umstände davon ausgehen, dass eine Straftat begangen wurde und grundsätzlich denkbar ist, dass hierfür jemand strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden kann. Häufig entsteht der Anfangsverdacht durch Strafanzeige oder Strafantrag. Aber auch wenn die Polizei selbst auf Umstände stößt, die eine Straftat vermuten lassen, kann dies einen Anfangsverdacht begründen. Die Ermittlungsbehörden sind bei einem solchen Anfangsverdacht dann grundsätzlich verpflichtet, weiter zu ermitteln und die Straftat zu verfolgen (§ 152 Abs. 2 StPO).

Im Ermittlungsverfahren versucht die Staatsanwaltschaft gemeinsam mit der Polizei dann, den Sachverhalt aufzuklären. Das bedeutet: Es werden Zeugen befragt, Beweismittel gesammelt, Wohnungen durchsucht oder Unterlagen beschlagnahmt. Für diese Ermittlungsmaßnahmen gibt es natürlich gesetzliche Regeln und Beschränkungen, besonders eingriffsintensive Maßnahmen müssen außerdem von einem Gericht genehmigt werden.

Als beschuldigte Person haben Sie in diesem Stadium bereits wichtige Rechte. Sie müssen sich gegenüber der Polizei oder der Staatsanwaltschaft beispielsweise nicht selbst belasten. Sie haben das Recht zu schweigen. Von diesem Recht sollten Sie unbedingt Gebrauch machen und anwaltlichen Rat einholen.

Warum Sie unbedingt schweigen sollten, erfahren Sie hier.

Übrigens: Erhalten Sie im Ermittlungsverfahren von der Polizei eine Ladung zur Beschuldigtenvernehmung (bei der Polizei), müssen Sie dort nicht erscheinen. Nur Ladungen von bzw. zur Staatsanwaltschaft und Gericht sind verpflichtend. Gerne sage ich für Sie die Beschuldigtenvernehmung bei der Polizei ab oder begleite Sie zur Vernehmung bei Staatsanwaltschaft oder Gericht.

 

2. Der Abschluss des Ermittlungsverfahrens

Nach Abschluss der Ermittlungen hat die Staatsanwaltschaft grundsätzlich zwei Möglichkeiten: Sie kann das Verfahren einstellen oder Anklage erheben.

Eine Einstellung des Verfahrens bedeutet, dass kein Strafverfahren vor Gericht stattfindet. Das kann zum Beispiel geschehen, wenn die Beweise voraussichtlich nicht für eine Verurteilung ausreichen (§ 170 Abs. 2 StPO). Aber auch wenn die Schuld geringfügig ist (§ 153 StPO) oder die Staatsanwaltschaft der Meinung ist, mit einer bestimmten Auflage sei der Sache Genüge getan (§ 153a StPO), kann das Verfahren eingestellt werden.

Entscheidet sich die Staatsanwaltschaft für eine Anklage, dann reicht sie eine schriftliche Anklageschrift beim zuständigen Gericht ein (§ 170 Abs. 1 StPO). Darin legt sie dar, welche Tat der beschuldigten Person vorgeworfen wird und welche Beweise vorliegen.

 

3. Das Zwischenverfahren

Nur weil die Staatsanwaltschaft Anklage erhebt, bedeutet dies noch nicht zwingend, dass es auch zu einer Verhandlung vor Gericht kommt. Das Gericht prüft nun noch einmal selbst, ob ein sogenannter „hinreichender Tatverdacht“ vorliegt (§ 203 StPO). Hierfür prüft das Gericht, ob nach den vorgelegten Akten eine Verurteilung wahrscheinlicher ist als ein Freispruch. Diesen Verfahrensabschnitt nennt man Zwischenverfahren.

Rechtspolitisch umstritten ist übrigens, dass diese Prüfung genau jenes Gericht vornimmt, das später auch in der Sache verhandelt. Denn das Gericht gibt durch die Zulassung der Anklage damit de facto zu erkennen, dass es eine Verurteilung in der Sache für wahrscheinlich hält – bevor es hierüber überhaupt zur Verhandlung gekommen ist.

Als beschuldigte Person haben Sie auch in diesem Verfahrensabschnitt die Möglichkeit, über Ihren Anwalt Stellung zu nehmen.

Wenn das Gericht die Anklage zulässt, erlässt es einen sogenannten Eröffnungsbeschluss. Das bedeutet: Es kommt zur Hauptverhandlung.

 

4. Die Hauptverhandlung

Die Hauptverhandlung ist das eigentliche Herzstück des Strafverfahrens. Sie findet in einem Gerichtssaal statt, in der Regel öffentlich, das heißt, Zuschauende dürfen grundsätzlich anwesend sein. Die Hauptverhandlung beginnt mit dem Aufruf der Sache und der Feststellung der Personalien. Anschließend wird die Anklage verlesen und die angeklagte Person gefragt, ob sie sich zur Sache äußern möchte.

Auch hier gilt: Sie sind nicht verpflichtet, Angaben zur Sache zu machen. Ihr Schweigen darf nicht zu Ihren Lasten gewertet werden. Gemeinsam mit Ihrem Anwalt werden Sie vorab besprechen, ob und in welcher Form eine Einlassung – also eine eigene Stellungnahme zum Vorwurf – sinnvoll ist.

Warum Schweigen so wichtig ist, erfahren Sie hier.

Anschließend werden die Beweise erhoben: Zeugen werden vernommen, Sachverständige (zum Beispiel Ärzte oder technische Gutachter) geben ihre Einschätzung ab, und Dokumente oder andere Beweismittel werden verlesen oder in Augenschein genommen. Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch Ihre Verteidigung haben das Recht, Fragen zu stellen und eigene Beweisanträge zu stellen.

Nach der Beweisaufnahme halten Staatsanwaltschaft und Verteidigung ihre Plädoyers. Die Staatsanwaltschaft beantragt eine bestimmte Strafe oder einen Freispruch – die Verteidigung plädiert in Ihrem Interesse. Dann haben Sie selbst das letzte Wort, bevor das Gericht sich zur Beratung zurückzieht.

 

5. Das Urteil

Nach der Beratung verkündet das Gericht sein Urteil. Das Urteil kann auf Freispruch lauten – dann endet das Verfahren für Sie mit dem bestmöglichen Ergebnis. Es kann aber auch eine Verurteilung ausgesprochen werden, verbunden mit einer Geldstrafe, oder – in schwerwiegenden Fällen – einer Freiheitsstrafe, die aber unter bestimmten Voraussetzungen zur Bewährung ausgesetzt werden kann.

Das Gericht ist dabei nicht an den Antrag der Staatsanwaltschaft gebunden. Es entscheidet auf Grundlage der Beweise und nach dem Grundsatz: Im Zweifel für die angeklagte Person (lateinisch: „in dubio pro reo“). Das bedeutet einfach gesagt: Wenn das Gericht nicht mit der erforderlichen Sicherheit von der Schuld überzeugt ist, muss es freisprechen.

 

6. Rechtsmittel- und Vollstreckungsverfahren

Sind Sie oder die Staatsanwaltschaft mit dem Urteil nicht einverstanden, besteht die Möglichkeit, Rechtsmittel einzulegen – also das Urteil durch eine höhere gerichtliche Instanz überprüfen zu lassen.

Danach schließt sich das sogenannte Vollstreckungsverfahren an, in dem die verhängte Strafe tatsächlich umgesetzt wird. Beide Bereiche sind komplex und werden Ihnen bei Bedarf gerne gesondert erläutert.

Auch im Rechtsmittel- und Vollstreckungsverfahren werde ich für sie aktiv, sprechen Sie mich einfach an.

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Drei Gründe, warum Schweigen die Grundregel für Beschuldigte ist.